Satzung des Vereins „Das Teemobil e.V.“
vom 13.10.2016
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Das Teemobil”.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
Sitz und Gerichtsstand ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
Der Verein ist regional und überregional tätig.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
(2.1.) Zweck des Vereins ist die Mildtätigkeit.
(2.2.) Der Zweck des Vereins ist
– Förderung der Hilfe für Flüchtlinge.
– Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
– Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
(2.3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) das Sammeln von Spenden aller Art sowie das Verteilen von Hilfsgütern, wie Nahrungsmitteln oder Kleidung, an Flüchtlinge und andere bedürftige Menschen. Unterstützung von Geflüchteten und Menschen in Not bei der kulturellen und sozialen Integration in die lokale Gesellschaft, z.B. durch Freizeit-, Kultur- und Sportangebote, Betreuung von Kindern, sozialpädagogische Maßnahmen, sowie weitere Integrations-, Berufs- und Bildungsangebote.
(b) das Schaffen von Begegnungsmöglichkeiten zwischen freiwilligen Helfern und Flüchtlingen sowie Menschen in Not.
(c) die Organisation und Koordination der ehrenamtlichen Arbeit von freiwilligen Helfern sowie deren Beratung und Schulung.
(d) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Initiativen und Einrichtungen sowie staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die sich den satzungsgemäßen Zielsetzungen des Vereins im Bereich der Flüchtlingshilfe und von Menschen in Not widmen.
(e) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige und/oder juristische Person werden,
die die Ziele des Vereins (§ 2) unterstützt. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch
die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichen Antrag der Vorstand.
(a) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft ist eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung möglich.
(b) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Jedes ordentliche Mitglied muss an der Verwirklichung des Vereinszwecks nach § 2 mitwirken und kann die Einrichtungen des Vereins nutzen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit zum Ende des Quartals gegenüber dem Verein unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich erfolgen.
(2) Ein Ausschluss von der Mitgliedschaft ist möglich, wenn ein Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt worden ist, wobei die Schuld durch den Ausschluss nicht erlischt.
(3) Falls ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt oder dem Vereinszweck zuwiderhandelt, kann es ebenfalls ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Berufung an die nächste Mitgliederversammlung ist zulässig. Deren Entscheidung ist endgültig.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung festgeschrieben.
(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung seines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie oder ermäßigte Mitgliedschaft in Abweichung von der Beitragsordnung ist durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes in begründeten Einzelfällen möglich. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge können auf Antrag durch den Vorstand widerruflich ganz oder teilweise erlassen werden.
(3) Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/ dem 1.Vorsitzenden, der/ dem 2.Vorsitzenden und der/ dem Kassenwart und bis zu 2 Beisitzer mit Stimmrecht.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Vorstand bleibt grundsätzlich bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(5) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren vorab erklärt haben. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
(6) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert. Die Gültigkeit des Protokolls wird durch die nachfolgende Vorstandssitzung bestätigt Das Protokoll enthält Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Anwesenden, sowie die gefassten Beschlüsse.
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes
(3) Die Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
(c ) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts, soweit erforderlich,
(e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
(f) Abschluss und Kündigung von Verträgen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied eine Stimme.
(2) Ein Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:
(4) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes sowie der Kassenprüfer
(a) Wahl von 2 Kassenprüfern (die keine Mitglieder sein müssen)
(b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
(c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,
(d) Beschlussfassung über Anträge, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
(e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Drittel (1/3) der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Jede Mitgliedsversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen elektronisch, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder sonstige Adresse gerichtet ist.
§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Der Versammlungsleiter und der Protokollführer werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Den Ausschluss der Öffentlichkeit zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen worden ist.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, per Email oder online beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 12 Datenschutz
Alle Organe des Vereins und dessen Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogenen Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
Jedes Mitglied hat das Recht auf:
(a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
(b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
(c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
(d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Den Organen und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Rahmen des nach § 2 gesetzten Zwecks.
Die vorstehende Satzung wurde anhand von Vorlagen erstellt